Austritt aus der Kirche oder einer Religionsgemeinschaft

 

Für einen Austritt aus der Kirche oder der Religionsgemeinschaft ist das Standesamt der VG zuständig, sofern Sie Ihren Wohnsitz in einer der Mitgliedsgemeinden haben.

Dieser kann nur durch eine persönliche Austrittserklärung vor dem Standesbeamten vorgenommen werden, benötigte Unterlagen hierfür sind lediglich der Personalausweis. Vereinbaren Sie telefonisch einen Termin, sodass Ihr Anliegen schnellstmöglich bearbeitet werden kann.

Der Kirchenaustritt wird wirksam, wenn die Austrittserklärung dem zuständigen Standesbeamten zugegangen ist. Die Kirchensteuerpflicht endet mit Auslauf des Kalendermonats, in dem die Austrittserklärung wirksam geworden ist (Art. 6 Abs. 3 Kirchensteuergesetz).

Die Aufnahme der Erklärung über den Kirchenaustritt ist gebührenpflichtig. Die Gebühren betragen für die Aufnahme einer Austrittserklärung 35,00 € (je Einzelperson).

 

Name Telefon Telefax Zimmer
Frau Deines, Stefanie
Standesamt
09391/6007-100 09391/6007-44 EG / 6